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S a t z u n g
der
Schützengesellschaft
1874 Leimen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft 1874 Leimen e. V." (SGL). Er ist im Vereinsregister
eingetragen und hat den Sitz in Leimen.


§ 2 Vereinszweck und Ziele


Die SGL hat den Zweck der Ausübung des Schießsports als Leistungssport und Leibesübung, die Pflege
des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums, sowie die Wahrung des deutschen Schützenwesens
als immaterielles UNESCO Kulturerbe. Um die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, zu fördern und zu
vertreten bestrebt die SGL insbesondere:
a) Beratung und Vertretung der Mitglieder in schießsportlichen Fragen
b) Durchführung von jährlichen Vereinsmeisterschaften nach den Sportordnungen der
angeschlossenen Verbände
c) Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften der angeschlossenen Verbände
d) Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport
e) Ehrungen und Auszeichnungen für besondere Verdienste um das Sportschießen, den Verein
oder dessen Mitglieder
f) Aufklärung der Öffentlichkeit über das Sportschießen und die Aktivitäten des Vereins
Die SGL ist Mitglied folgender Sportverbände:
• Großkaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V.
• Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.
• Badischer Sportschützenverband 1862 e.V.
• Badischer Sportbund Nord e.V.
• Deutscher Schützenbund e.V.
deren Satzungen die SGL anerkennt.


§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit


a) Die SGL ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
b) Sie tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener
leistungssteigernder Mittel unterbinden.
c) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
d) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Ihrem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderliche wirtschaftliche
Betätigung untergeordnet.
f) Haushaltsmittel, etwaige Gewinne sowie alle sonstigen Zuwendungen dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke im Rahmen eines Haushaltsbeschlusses verwendet werden.
g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
h) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
i) Der Gesamtvorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen,
dass Tätigkeiten und Aufwendungen der ehrenamtlichen Vorstände und Mitglieder durch Zahlung
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach §3/26a EstG (“Ehrenamtspauschale”)
entschädigt werden.
j) Entschädigungen für im Interesse der SGL entstandenen Aufwendungen jedweder Form werden
in einer Aufwandsentschädigungsordnung, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist, geregelt.

§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft


Mitglieder sind die der SGL angehörenden Personen, die ihre Mitgliedschaft gemäß § 6 erworben haben und die vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannten Einzelpersonen im Sinne des folgenden Absatzes.
Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich in der SGL außerordentlich um das Schützenwesen verdient gemacht haben und durch den Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die vom Gesamtvorstand auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands zum Ehrenoberschützenmeister ernannten Personen.
Die SGL gibt sich eine Ehrenordnung, die vom Gesamtvorstand zu beschließen ist.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie setzt die Anerkennung der Satzung und Ordnungen der SGL sowie der Satzungen der Organisationen in denen die SGL Mitglied ist, voraus.
Die Aufnahme als Mitglied gem. § 2 Abs. 2 der Satzung setzt den Nachweis eines guten Leumundes (amtliches Führungszeugnis) voraus, bei jugendlichen Mitglieder auch die Einverständniserklärung zum Beitritt des Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten.
Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen der SGL und die Entschlüsse und Entscheidungen ihrer Organe als verbindlich an und verpflichtet sich, gegen diese nicht zu verstoßen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die Interessen der SGL, des BSV und des DSB zu wahren, für die Erreichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Jahresbeitrag bis zum festgesetzten Termin spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Er wird grundsätzlich zum 01.01. jeden Jahres fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen in den zur Beitragsfestsetzung und zur Mitgliederverwaltung notwendigen Daten umgehend an die SGL mitzuteilen.
Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder der SGL sind beitragsfrei.
Unter Voraussetzung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 erfüllen, haben sie in der Mitgliederversammlung Stimmrecht gemäß §§ 14 und 19. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Solange der fällige Beitrag nicht vollständig bezahlt ist, ruht das Stimmrecht des Mitglieds.

Mitglieder des Gesamtvorstandes haben bei der Entscheidung über die Entlastung der Vorstandschaft keine Stimme.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung der SGL sowie einen Mitgliedsausweis (über den BSV).
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Eintritt zu allen Veranstaltungen der SGL. Ausnahmen werden von Fall zu Fall vom Gesamtvorstand bestimmt.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Auflösung des Vereins
4. durch Tod des Mitglieds
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand der SGL zu richten und muss bis spätestens 30. September des Jahres einem der Vorstandsmitglieder gem. § 12 vorliegen.
Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch sein schuldhaftes Verhalten in besonders schwerer Weise gegen die in § 7 aufgeführten Pflichten verstößt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann außerdem dann erfolgen, wenn der fällige Jahresbeitrag trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung von mindestens einem Monat nicht entrichtet worden ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands.
Vor jeder Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied, mündlich oder schriftlich, rechtliches Gehör zu gewähren. Macht das Mitglied hiervon trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist keinen Gebrauch, kann die Entscheidung auch ohne Anhörung getroffen werden.
Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat das Mitglied das Recht, innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung, Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der geschäftsführende Vorstand hat diese Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nicht. Beiträge, freiwillige Spenden u. a. werden nicht erstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht, insbesondere auch nicht anteilig.


§ 9 Datenschutz


Zur Erfüllung des Zwecks der SGL werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Dem geschäftsführenden Vorstand, dem Gesamtvorstand und den ehrenamtlich Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der vorstehend Genannten aus den entsprechenden Gremien und Tätigkeiten weiter.


§ 10 Innere Gliederung


Die SGL ist in den Gesamtverein und der Jugendabteilung gegliedert. Die Jugendabteilung der SGL gibt sich eine Jugendordnung die vom Gesamtvorstand der SGL zu genehmigen ist.


§ 11 Vereinsorgane


Die Organe der SGL sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
Wählbar für Vorstandspositionen gem. § 11 Ziffer a und b sind nur Mitglieder der SGL gem. § 5 dieser Satzung.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand


Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender - Oberschützenmeister
b) 2. Vorsitzender - Schützenmeister
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
e) Sportleiter
f) Jugendleiter
g) Damenleiter
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils für sich alleinvertretungs-berechtigt. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Vertretung nach der vorstehenden Reihenfolge.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen im wechselnden Turnus von einem Jahr, so dass stets die Hälfte zur Wahl steht. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Die Zuordnung zu der jeweils zu wählenden Gruppe ist aus § 14 ersichtlich.
Die Wahl von bei der SGL gegen Entgelt Beschäftigten in den geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand ist nicht zulässig. Dies gilt sinngemäß, wenn die Aufnahme der entgeltlichen Tätigkeit zeitlich nach der Wahl zu einem Vorstandsamt erfolgt.
Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat schriftlich durch Wahlzettel zu erfolgen.
Wird bei der Wahl des 1. Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer dann die einfache Mehrheit erreicht hat.

Für die weiteren zu wählenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ist eine Wahl per Akklamation zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag eingegangen ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während seiner Amtszeit aus, so kann der 1. Vorsitzende für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen und einsetzen. Der Gesamtvorstand ist umgehend zu informieren. Die Einsetzung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das betreffende Vorstandsamt eine Ersatzwahl durchzuführen. Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, übernimmt der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins. Das Amt des 1. Vorsitzenden bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
Die Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstands sind wie folgt geregelt:
Der Oberschützenmeister leitet den Verein. Er ist insbesondere zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte, die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Mitgliederversammlungen. Er setzt jeweils die Tagesordnung fest.
Der Schützenmeister vertritt den Oberschützenmeister im Verhinderungsfall. Ihm obliegt die Organisation und Überwachung des gesamten Schießbetriebs. Ihm zur Seite stehen die Schießleiter, die für die Betriebssicherheit der Anlagen und Waffen sowie die Sicherheit während des Schießens und für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sind.
Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr und verwaltet die Schriftstücke und Dokumente des Vereins. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Ihm obliegt ferner die Protokollführung in den Sitzungen und in der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungs- oder Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Er wird unterstützt und vertreten durch den Pressesprecher, der für die journalistische Arbeit und die Berichterstattung über Wettkämpfe und Veranstaltungen des Vereins zuständig ist.
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Er legt zu Beginn des Jahres die Jahresabrechnung des Vorjahres den Kassenprüfern vor und erstattet daraufhin seinen Bericht in der Mitgliederversammlung. Er ist weiter verantwortlich für den Eingang der Beiträge. Er wird unterstützt durch den stellvertretenden Schatzmeister, der ihn, falls erforderlich, vertritt.
Der Sportleiter ist zuständig für den gesamten Schießsport (Übungs-, Wettkampf- und Preisschießen). Über die schießsportliche Tätigkeit des Vereins hat er in der Mitgliederversammlung zu berichten. Er wird unterstützt durch den stellvertretenden Sportleiter, der ihn, falls erforderlich, vertritt.
Der Damenleiter hat in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern alle schießsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Damenabteilung vorzubereiten, zu leiten und auf die korrekte Durchführung zu achten.
Der Jugendleiter leitet den Jugendausschuss und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung. Näheres bestimmt die Jugendordnung.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der geschäftsführende Vorstand, soweit es sich nicht um die Bestreitung unvermeidbarer Ausgaben handelt, nur im Rahmen eines beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt. In der Zeit des Geschäftsjahres, in der ein Haushalt noch nicht beschlossen ist, sind Ausgaben nur im Rahmen und bis zu der Höhe der Ansätze des letzten Haushaltsplanes zulässig, insoweit diese unvermeidbar und zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind.
Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind Ergebnisniederschriften zu fertigen und den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von vier Wochen zu übergeben. Eine Kopie der Nieder-schrift erhalten die Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Kenntnis.

§ 13 Gesamtvorstand


Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Schießleiter 1 und 2
c) der Pressesprecher
d) der stellvertretende Sportleiter
e) der stellvertretende Schatzmeister
f) bis zu fünf Beisitzer
sowie
der stellvertretende Jugendleiter gemäß der Jugendordnung
der Jugendsprecher gemäß der Jugendordnung
Der Gesamtvorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbe-halten sind oder in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands fallen, insbesondere für
a) Ausschluss von Mitgliedern
b) Genehmigung des Haushaltsplanes, der vor Beginn des Geschäftsjahres vorzulegen ist
c) Bestellung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
d) Bestätigung des stellvertretenden Jugendleiters
e) Genehmigung der Jugendordnung
f) Erlass von Disziplinarordnungen für den Sport-, Jugend- und Verwaltungsausschuss (§§ 15 bis 17).
Der Gesamtvorstand wird mindestens viermal im Jahr durch den Oberschützenmeister bzw. bei Verhin-derung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt in diesem Fall vier Wochen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Ober-schützenmeister oder der Schützenmeister, anwesend sind.
Im Gesamtvorstand hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Über die Sitzung des Gesamtvorstands sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes innerhalb von vier Wochen zu übergeben.


§ 14 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGL. Sie setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
b) den Mitgliedern der SGL
c) der Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands
b) Entgegennahme der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des Gesamtvorstandes
d) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
e) Wahl:
- Des stellvertretenden Schatzmeisters
- Des stellvertretenden Sportleiters
- Der Schießleiter 1 und 2
- Des Pressesprechers
- Bis zu fünf Beisitzern
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
h) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
i) Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Gebäuden und Gründstücken
j) Aufnahme von Fremdfinanzierungsmittel; ausgenommen hiervon sind Kontokorrent Kredite zur Aufrechterhaltung der Kassenliquidität, sofern diese durch entsprechende Rücklage gedeckt sind
k) Festsetzung des Jahresbeitrags
l) Satzungsänderungen
m) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Weiteres bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie des Gesamtvorstands sind jeweils im einjährigen Turnus auf zwei Jahre zu wählen, wobei die zu wählende Gruppe folgende Personen umfasst:
Gruppe A:
Oberschützenmeister
Schriftführer
Sportleiter
Damenleiter
Schießleiter 1
Pressesprecher
Stellvertretender Schatzmeister
Bis zu zwei Beisitzer
Gruppe B:
Schützenmeister
Schatzmeister
Jugendleiter
Schießleiter 2
Stellvertretender Sportleiter
Bis zu drei Beisitzer
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit

der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen und auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Oberschützenmeister hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn a) wenn der geschäftsführende Vorstand oder b) mindestens 25 % der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt 8 Tage.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Oberschützenmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 Sportausschuss


Dem Sportausschuss gehören an:
a) der Schützenmeister
b) der Sportleiter
c) der stellvertretende Sportleiter
d) der Jugendleiter
e) der stellvertretende Jugendleiter
f) die Schießleiter 1 und 2
g) der Damenleiter
Der Sportausschuss kann die Benennung von Referenten für die Waffenarten durchführen. Diese sind vom Gesamtvorstand zu bestätigen.
Der Sportausschuss ist mit der Vorbereitung und Durchführung aller sportlichen Aufgaben des Vereins und der Koordinierung aller mit dem Schießsport zusammenhängenden Fragen beauftragt.
Es ist Aufgabe des Sportausschusses, den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand in schießtechnischen und schießsportorganisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
Der Sportausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzungen des Sportausschusses werden vom Schützenmeister als dessen Vorsitzender geleitet. Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen und binnen zwei Wochen den Mitgliedern des Sportausschusses sowie dem Gesamtvorstand zu übergeben.
Alle in den Sitzungen des Sportausschusses ausgearbeiteten Vorschläge sind dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten und von diesem dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 16 Jugendausschuss


Dem Jugendausschuss gehören an:
a) die Jugendleitung
b) der Jugendkassier
c) der Jugendschriftführer
d) der Jugendmedienwart
Der Jugendausschuss übt seine Tätigkeit im Rahmen der Jugendordnung sowie der Satzung der SGL aus. Die Jugendordnung muss durch den Gesamtvorstand genehmigt werden.

Es ist Aufgabe des Jugendausschusses, den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand in jugendsportlichen und jugendpolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
Der Jugendausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzungen des Jugendausschusses werden vom Jugendleiter als dessen Vorsitzender geleitet. Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen und binnen zwei Wochen den Mitgliedern des Jugendausschusses sowie dem Gesamtvorstand zu übergeben.
Alle in den Sitzungen des Jugendausschusses ausgearbeiteten Vorschläge sind dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten und von diesem dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 17 Verwaltungsausschuss


Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
a) der Oberschützenmeister
b) der Schützenmeister
c) der Schatzmeister
d) der stellvertretende Schatzmeister
e) der Schriftführer
f) der Pressesprecher
Es ist Aufgabe des Verwaltungsausschusses, den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand in verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
Der Verwaltungsausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden vom Oberschützenmeister als dessen Vorsitzender geleitet. Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen und binnen zwei Wochen den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie dem Gesamtvorstand zu übergeben.
Alle in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ausgearbeiteten Vorschläge sind dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten und von diesem dem Gesamtvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 18 Sprachliche Gleichstellung


Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung sowohl für männliche als auch weibliche Mitglieder.


§ 19 Auflösung des Vereins


Die Auflösung der SGL erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zu deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und ausreichend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vermögen der SGL dem Badischen Sportschützenverband, Sitz in Leimen, zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. Dieser hat für seine Verwaltung und Erhaltung Sorge zu tragen, bis es wieder

schießsportlichen Zwecken, die der Satzung des Deutschen Schützenbundes oder einer Nachfolgeorganisation entsprechen, zugeführt werden kann.
Beschließt die SGL einen Zusammenschluss mit einem anderen Schützenverein des Deutschen Schützenbundes, wird das Vermögen in den neu zu bildenden Verein eingebracht.
Über den Zusammenschluss gelten die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Verfahren und Stimmenverhältnisse wie bei der Auflösung des Vereins.


§ 20 Haftung


Die SGL haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur, soweit ihr grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.
Die SGL haftet seinen Mitgliedern der Höhe nach nur im Rahmen der bestehenden Verbandsversicherungen.

 

 

 

 


Martin Osterloh - Oberschützenmeister

 

Stefan Arnold - Schriftführer

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